Was bedeutet das Cookie-Urteil des BGH?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil zum Einsatz von Cookies noch einmal klargestellt: Betreiber von Websites und Onlineshops müssen die ausdrückliche Einwilligung ihrer Nutzer einholen. Der Richterspruch war wenig überraschend – und zieht dennoch für viele Konsequenzen nach sich. Wir erklären, wo die entscheidenden Punkte liegen.
Was genau wurde entschieden?
Das Urteil des BGH vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16) stellt klar, dass nicht notwendige Cookies erst dann auf einem Gerät gespeichert werden dürfen, wenn der entsprechende Nutzer darüber informiert worden ist und seine Zustimmung dazu auch wirklich ausdrücklich erklärt hat. Das entscheidende Wort dabei: ‘ausdrücklich’. Es genügt also erstens nicht, Besucher per Banner darüber zu informieren, dass und zu welchen Zwecken Cookies eingesetzt werden. Zweitens ist es auch nicht zulässig, Nutzern die Zustimmung (Opt-in) etwa durch vorausgewählte Checkboxen nahezulegen, beziehungsweise regelrecht unterzujubeln.
Der Nutzer muss selbst (eben: ausdrücklich) das oder die Häkchen für die unterschiedlichen Arten von eingesetzten Cookies gesetzt und dann per Button seine Zustimmung ausdrücklich erklärt haben. Hat er dies nicht getan, dürfen die Cookies auf seinem Gerät nicht gesetzt werden. Es ist demnach selbstverständlich auch nicht zulässig, Cookies bereits beim ersten Aufruf der Seite setzen zu lassen.
Gilt das Urteil für alle Cookies?
Die einzige Ausnahme von dieser eindeutigen Regelung bilden notwendige Cookies, die technisch für den Betrieb der Website und die Bereitstellung der Funktionalitäten notwendig sind. Welche Cookies genau in diese Kategorie fallen, wird in manchem Fall allerdings Auslegungssache bleiben. Grundsätzlich lässt sich hier aber festhalten, dass aus juristischer Sicht die Kundensicht als Richtschnur dient – und nicht die Perspektive des Anbieters.
Das heißt: Während ein für die Warenkorb-Funktion benötigter Cookie als notwendig für den Shop durchgehen wird, verhält es sich mit Tracking-Cookies für die Auswertung des Nutzerverhaltens anders. Dass ein Kunde Artikel in den Warenkorb legen und bestellen kann, darf für einen Onlineshop als essentiell betrachtet werden. Dass der Shopbetreiber Daten sammelt und analysiert, um Nutzererfahrung und Konversionsrate zu verbessern, hingegen nicht.
Was ist an dem Urteil neu?
Die kurze Antwort: nichts. Die genaue Antwort fällt dagegen deutlich länger aus: Zwar genügt es beim Thema Cookie-Policy ausnahmsweise nicht, auf die 2018 rechtlich bindend in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union hinzuweisen, da die Verhandlungen über die DSGVO bereits vor vielen Jahren stattfanden, so dass die Verordnung in Fragen zum Umgang mit Cookies sehr indifferent gehalten ist. Diese und andere Lücken sollten durch die eigentlich für 2020 geplante ePrivacy-Verordnung geschlossen werden. Aber einmal mehr mahlen die bürokratischen Mühlen zu langsam, so dass die Gerichte durch Grundsatzurteile bestimmen müssen, was in welcher Form erlaubt ist.
Und so ist der rechtliche Rahmen für den Einsatz von Cookies bereits auf europäischer Ebene abgesteckt worden. Bereits im Sommer 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, was der BGH inhaltlich nun noch einmal bestätigt hat. Geändert hat sich damit letztlich nur ein Punkt: Die Rechtslage ist jetzt noch einmal auf nationaler Ebene klargestellt worden. Websitebetreiber und Onlinehändler in Deutschland haben damit endgültig Klarheit. Sie müssen ihre Angebote entsprechend prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Was ist jetzt zu tun?
Wer einen Onlineshop oder eine Website betreibt, muss nun prüfen, ob die eingesetzte Cookie-Lösung auch wirklich den Vorgaben entspricht:
- Werden Nutzer über die zu bestimmten Zwecken eingesetzten Cookies informiert?
- Wird die ausdrückliche Zustimmung des Besuchers zum Einsatz von nicht notwendigen Cookies auf seinem Gerät eingeholt?
- Werden diese Cookies tatsächlich erst nach dem Opt-in des Nutzers gesetzt?
Sollte mindestens einer dieser Punkte nicht eingehalten werden, muss nun umgehend nachgebessert werden um dem BGH Urteil zu entsprechen.
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