Was ändert sich 2025 rechtlich für Shopbetreiber?
Im Jahr 2025 wird es für Shopbetreiber wieder eine ganze Reihe von rechtlichen Änderungen geben. Bereits zum 1. Januar treten gleich mehrere neue gesetzliche Regelungen mit Auswirkungen für den E-Commerce in Kraft. Wann in den folgenden Monaten welche zusätzlichen Änderungen kommen werden, steht teilweise noch nicht abschließend fest. Aber allemal ist absehbar, dass sich auch im weiteren Verlauf des Jahres noch einiges ändern wird. Wir fassen den aktuellen Stand zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im E-Commerce zusammen.
Inhaltsverzeichnis
1. Januar 2025: E-Rechnungs-Pflicht
Eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich soll es ab 1. Januar 2025 geben. Aufgrund des hohen Aufwands für die Umsetzung durch die Unternehmen sind jedoch Übergangsregelungen bis 2027 vorgesehen. Zunächst ist es ausreichend, wenn Shopbetreiber E-Rechnungen empfangen können. Und dafür genügt es, eine E-Mail-Adresse zu haben. Weitergehende Verpflichtungen zur Verarbeitung und zum Erstellen von E-Rechnungen werden erst in mehreren Jahren rechtlich bindend in Kraft treten. Das und alles weitere Wissenswerte zu diesem Thema haben wir in unserem Blog-Beitrag zur E-Rechnungs-Pflicht zusammengefasst.
1. Januar 2025: Erweiterter Geltungsbereich der CSR-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichte
Ebenfalls ab 1. Januar 2025 müssen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU mehr Unternehmen als bisher darüber berichten, inwieweit und inwiefern sie soziale und ökologische Herausforderungen berücksichtigen. Das erklärte politische Ziel dahinter besteht darin, dass zuverlässige und vergleichbare Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten durch die Unternehmen verfügbar sind, was die Transparenz erhöhen und dazu beitragen soll, dass nachhaltige Technologien und Unternehmen besonders gefördert werden. In Deutschland waren bislang lediglich einige Hundert Firmen berichtspflichtig. Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie werden es mit etwa 15.000 nun deutlich mehr, da alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften unter die Berichtspflicht fallen – auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert sind. Für Shopbetreiber ist das unmittelbar zwar zunächst nicht relevant; aber wenn sie im B2B-Bereich aktiv sind, sollten sie diesen Punkt zumindest im Hinterkopf haben. Denn wenn große Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte verfassen müssen, werden sie dafür immer wieder auch Geschäftspartner oder Zulieferer auffordern, ihnen die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Darauf müssen alle Akteure in den Lieferketten schon jetzt eingestellt sein.
1. Januar 2025: Postmodernisierungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Postmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2025 gelten neue Laufzeitvorgaben für Sendungen. Demnach müssen 95 Prozent der inländischen Brief- und Paketsendungen spätestens am dritten Werktag nach Einlieferung zugestellt sein. Am vierten Werktag müssen dann 99 Prozent zugestellt sein. Onlinehändler müssen ihre maximalen Lieferzeiten entsprechend kalkulieren und gegebenenfalls in den Austausch mit ihren Versanddienstleistern treten, um sicherzustellen, dass die Fristen für ihre Sendungen zuverlässig eingehalten werden können. Insbesondere in der Zusammenarbeit mit Deutscher Post und DHL ist das ein wichtiges Thema, da die Post die Zustellzeiten von Briefen und Paketen ändert.
Ebenfalls ab Anfang 2025 sind Versanddienstleister dazu verpflichtet, schwere Pakete deutlich zu kennzeichnen – je nach Gewicht. Pakete, die über 10 kg auf die Waage bringen, müssen dann mit einem leicht verständlichen Hinweis auf ihr hohes Gewicht ausgestattet sein. Ein zusätzlicher Hinweis ist für Pakete über 20 kg vorgeschrieben. Shopbetreiber müssen diese Hinweise selbst auf den Paketen anbringen, bevor sie die Sendungen an den Dienstleister übergeben.
Eine weitere neue Regelung schreibt vor, dass mit Blick auf den Verbraucherschutz Pakete nach fehlgeschlagenen Zustellversuchen nicht mehr an weit entfernte Abholorte gebracht werden dürfen. Zwar liegt die Verantwortung für die Wahl des Ortes für die Abholung beim jeweiligen Versanddienstleister und nicht beim Händler, der die Ware versandt hat. Aber es ist durchaus möglich, dass Shopbetreiber mit Situationen konfrontiert werden, in denen ein Kunde die Abholung einer Sendung verweigert, weil sie nicht in der „unmittelbaren Nachbarschaft“ beziehungsweise am „nächstgelegenen Hinterlegungsort“ deponiert worden ist, wie nun gesetzlich vorgeschrieben. In einem solchen Fall könnte der Kunde die Zustellung als nicht erfolgreich werten, und der Shopbetreiber müsste dann nach neuer Rechtslage eine erneute Zustellung organisieren.
1. Januar 2025: Biozid-Durchführungsverordnung
Eine recht spezielle Regelung wird nur wenige Händler betreffen: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen bestimmte Biozidprodukte (etwa Insektizide oder Holzschutzmittel) laut Biozid-Durchführungsverordnung nur noch an Kunden verkauft werden, die nachweisen können, dass sie zum Erwerb dieser Produkte berechtigt sind. Zudem ist ein sogenanntes „Abgabegespräch“ mit einer geschulten Person vorgeschrieben, damit der Verkauf stattfinden darf. Onlinehändler, die entsprechende Produkte im Sortiment haben, müssen sicherstellen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
20. Juni 2025: Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets Pflicht
Wer als Händler Smartphones beziehungsweise Tablets im Sortiment hat, muss den 20. Juni 2025 im Blick behalten. Von diesem Stichtag an gelten nämlich die Pflichten zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs nicht mehr nur für größere Elektrogeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke, sondern auch für Smartphones und Tablets. Grundlage dafür ist die Delegierte Verordnung der EU 2023/1669. Auf der Produktdetailseite und in der Werbung für entsprechende Produkte muss dann jeweils im Einklang mit den EU-weit gültigen Vorgaben die Energieeffizienzklasse des Geräts angegeben werden.
28. Juni 2025: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) rechtlich bindend in Kraft treten. Für Produkte und Dienstleistungen fördert dieses Gesetz die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen und älteren Menschen. Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Onlinehändler sollten spätestens jetzt damit anfangen, die entsprechenden Anforderungen in ihren Shops umzusetzen. Worauf sie dabei achten müssen und welche Herausforderungen und Chancen mit diesem Thema verbunden sind, haben wir in einer dreiteiligen Beitragsserie hier im Blog beleuchtet.
12. September 2025: Data Act (EU-weit)
Vom 12. September 2025 an wird der Data Act EU-weit Anwendung finden. Dabei geht es aber ausnahmsweise nicht um den Schutz von personenbezogenen Daten, sondern um die intensivere und bessere Nutzung von Daten (ohne Personenbezug) in verschiedenen Lebensbereichen. Die neuen Regelungen für die Weitergabe von Daten von Unternehmen an Verbraucher, von Unternehmen untereinander sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen betreffen in erster Linie Cloud-Anbieter und deren Nutzer. Betreiber von Onlineshops sollten rechtzeitig prüfen, inwieweit und inwiefern sie über Daten verfügen, die bereitgestellt werden müssen, zu welchen Bedingungen sie künftig Verträge schließen und was möglicherweise zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu unternehmen ist.
30. Dezember 2025: EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung soll den Import und Verkauf von Produkten, die zur globalen Entwaldung beitragen, regulieren und gilt seit Juni 2023. Rechtlich bindend tritt sie am 30. Dezember 2025 in Kraft. Unternehmen müssen der Verordnung zufolge nachweisen, dass ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind, was für KMU im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten oft schwierig ist – immerhin sind Zertifizierungen und Berichte mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Aus diesem Grund werden für sie weniger strengere Maßstäbe angelegt als für große Unternehmen sowie Importeure und Hersteller.
Möglicherweise 2025: NIS-2, Arbeitszeiterfassung und mehr
Womöglich wird es im Lauf des Jahres 2025 noch weitere juristische Neuerungen für die Betreiber von Onlineshops geben. Welche genau das sein werden, ist aktuell aber noch nicht absehbar.
Geplant für 18. August 2025: Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Händler, die Batterien oder Produkte, zu denen Batterien mitgeliefert werden, im Sortiment haben, müssen sich auf Änderungen im Sommer gefasst machen. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll am 18. August 2025 in Kraft treten und das in Deutschland bislang gültige Batteriegesetz (BattG) ablösen. Das Gesetz soll Bestimmungen aus der EU-Batterieverordnung, die bereits 2024 in Kraft getreten ist, umsetzen. Dabei geht es um die Bewirtschaftung von Altbatterien, Fragen der Konformität von Batterien, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für bestimmte Stoffe. Für die betroffenen Betreiber von Onlineshops resultieren daraus insbesondere zusätzliche Informationspflichten. Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen und behördliche Maßnahmen. Ob der geplante Termin für das Inkrafttreten gehalten werden kann, ist allerdings noch unklar – insbesondere mit Blick auf den anstehenden Regierungswechsel auf Bundesebene.
NIS-2-Richtlinie
Die Europäische Union hat die NIS2-Richtlinie bereits Ende 2022 verabschiedet, um für eine deutliche Verbesserung der Cybersicherheit zu sorgen. Deutschland hätte die Richtlinie eigentlich schon bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen müssen. Der Gesetzgeber konnte die Frist aber nicht einhalten. Aktuell versucht die Bundesregierung noch vor den vorgezogenen Neuwahlen Anfang 2025, das Gesetzesvorhaben durch den Bundestag zu bringen. Ob das in Zusammenarbeit mit Teilen der Opposition gelingen kann, ist ungewiss.
Gleichwohl sollten die Betreiber von Onlineshops mit 50 bis 249 Beschäftigten sich schon jetzt mit der Materie auseinandersetzen und prüfen, ob sie in Form von Verhaltensregeln, Schulungen oder technischen Maßnahmen die Umsetzung der NIS2-Richtlinie vorbereiten können. Und das ist nicht nur wichtig, um eventuelle Bußgeldzahlungen abzuwenden, sondern auch, um sich so gut wie möglich zu wappnen gegen Angriffsversuche von Cyberkriminellen, die online bekanntlich ausgesprochen aktiv sind.
Neuregelung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Bereits vor einem Jahr stand eine gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland kurz vor der Verabschiedung. Inzwischen gab es auch ein EuGH-Urteil zu diesem Thema. Das entsprechende Gesetz soll deutschlandweit eindeutige Richtlinien für die Erfassung von Arbeitszeiten festlegen und damit Rechtssicherheit schaffen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber – und natürlich auch im E-Commerce. Möglicherweise wird es im Jahr 2025 tatsächlich in Kraft treten.
Ökodesign-Verordnung
Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich auf Vorschlag der EU-Kommission auf eine gemeinsame Position zur Ausgestaltung einer Ökodesign-Verordnung geeinigt. Die neue Verordnung soll Vorgaben für Produkte im Hinblick auf Reparierbarkeit, Lebensdauer und Recyclingfähigkeit definieren. Diese Maßnahmen zielen nicht nur auf Nachhaltigkeit ab, sondern sollen auch die Innovationskraft der Industrie in der EU stärken. Die Ökodesign-Verordnung soll ein Schlüsselelement des „EU Green Deal“ darstellen und baut auf der bestehenden Ökodesign-Richtlinie auf, die bereits 2021 für Einsparungen bei den Energieausgaben und zur Senkung des Energieverbrauchs eingeführt wurde. Mit Blick auf ihre Onlineshops und das große Thema Nachhaltigkeit im E-Commerce müssen Shopbetreiber im Blick behalten, was sich in Bezug auf Ökodesign auf EU-Ebene im kommenden Jahr tut. Aktuell wird erwartet, dass erste spezifische Produktverordnungen, die an der Ökodesign-Verordnung orientiert sind, noch im Lauf des Jahres 2025 in Kraft treten.
Überlegungen zur Abschaffung der OS-Plattform
Vor einem Jahr haben wir in unserem Blog-Beitrag zu den rechtlichen Änderungen für Shopbetreiber 2024 geschrieben:
In der EU-Kommission wird aktuell laut über die Abschaffung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) nachgedacht. Hintergrund ist die offenbar sehr geringe Resonanz für dieses Angebot. Sollte die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten noch rechtzeitig entsprechend angepasst werden, können Shopbetreiber unter Umständen noch im Jahr 2024 den OS-Link wieder aus dem Impressum ihres Shops entfernen.
Ganz so schnell ging es dann doch nicht. Aber die EU ist inzwischen ein paar Schritte weiter und es sieht sehr danach aus, dass die OS-Links im Jahr 2025 tatsächlich wieder entfernt werden können. In einer aktuellen Pressemitteilung hat der Europäische Rat noch einmal unterstrichen, er sei „der Auffassung, dass das Leistungsniveau der bestehenden OS-Plattform die für ihren Betrieb erforderlichen öffentlichen und privaten Ausgaben nicht rechtfertigt“. Mit Spannung darf erwartet werden, worin genau das zugleich in Aussicht gestellte, aber nicht näher beschriebene „bessere Tool“ bestehen wird.
Einwilligungsverwaltungsverordnung
Bereits seit Längerem hat die inzwischen nur mehr auf Abruf amtierende Bundesregierung Pläne für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung geschmiedet. Die Idee dahinter: In Zukunft soll es spezialisierte Dienste geben können, die es Menschen ermöglichen, ihre Einwilligung zur Erfassung ihrer Online-Aktivitäten an einem Ort festzulegen und zu verwalten. Cookie-Banner sollen auf diese Weise obsolet werden. Aber die Kritik von Verbraucherschutzverbänden kam prompt und war – das haben wir in unserem Blog-Beitrag zu rechtssicheren Cookie-Bannern herausgearbeitet – auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Es ist zwar nicht auszuschließen, aber recht unwahrscheinlich, dass in dieser Angelegenheit 2025 noch Nägel mit Köpfen gemacht werden.
Ausblick 2026
Bereits jetzt zeichnen sich einige Änderungen für das folgende Jahr ab. Bisher sieht es für 2026 vor allem nach neuen Regelungen zu Verpackungen, Reparatur und Nachhaltigkeit aus.
EU-Verpackungsverordnung
Schon seit Längerem arbeitet die EU-Kommission an einer Neufassung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Dabei verfolgt sie vor allem drei Ziele: die Reduzierung des Verpackungsabfalls, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die Nachschärfung der Recyclingziele. In diesem Zusammenhang wird auch der E-Commerce ausdrücklich erwähnt. So soll es in Zukunft konkrete Vorgaben für den Umgang mit Transportverpackungen geben. Inzwischen hat das EU-Parlament zugestimmt und es wird erwartet, dass der Europäische Rat das noch im Dezember 2024 ebenfalls tut. Eineinhalb Jahre später würde die Regelung dann rechtlich bindend gelten. Onlinehändler sollten also genau beobachten, was auf EU-Ebene im Bereich Verpackungen 2026 womöglich auf sie zukommt.
Recht auf Reparatur
Das Recht auf Reparatur ist ein Teil des Green New Deal der EU und soll helfen, das Abfallaufkommen in den Mitgliedsstaaten zu verringern (siehe Abschnitt zur Ökodesign-Verordnung oben). Bei einem Defekt an einem Produkt sollen Verbraucher auch nach zwei Jahren noch ein Recht darauf haben, dass es repariert wird, statt ein Ersatzprodukt zu erhalten. Das gilt unter der Voraussetzung, dass das Gerät noch reparierbar ist und eine Reparatur nicht teurer als ein Ersatzgerät wäre. Deutschland muss die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Verabschieden der Richtlinie in Brüssel im Juni 2024 in nationales Recht umsetzen – also bis Mitte 2026. Gelten wird das Recht auf Reparatur für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone, Server, Datenspeicher, Akkus in E-Bikes und E-Scootern sowie Schweißgeräte.
Verpflichtung zu Nachhaltigkeitsberichten wird noch einmal ausgeweitet
Die oben beschriebene Ausweitung der Pflicht für Unternehmen, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen, geht noch weiter. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, werden dann auch kapitalmarktorientierte KMU (mit Ausnahme kapitalmarktorientierter Kleinstunternehmen) in die Pflicht genommen. Die entsprechende Richtlinie sieht für sie unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit vor, noch bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Fazit
Auch wenn es erst im Sommer 2025 rechtlich bindend in Kraft tritt, ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der E-Commerce-Szene in Deutschland schon längst das meistdiskutierte Thema unter den rechtlichen Änderungen für das kommende Jahr. Hier ist der Handlungsdruck für Shopbetreiber am größten. Zugleich bieten die durch das Gesetz geforderten Anpassungen aber auch echte Chancen für signifikante Verbesserungen der User Experience im Frontend – und zwar für alle. Viele weitere Regelungen, die schon in absehbarer Zeit in Kraft treten, betreffen nur Händler mit speziellen Produkten in den Sortimenten oder in bestimmten Größenordnungen. Gleichwohl müssen E-Commerce-Profis sehr genau im Blick behalten, was genau sich wann genau ändert – und sich am besten durch den Händlerbund rechtlich absichern, um in dieser dynamischen juristischen Umgebung so gut wie möglich geschützt zu sein.